  Haftung-
Der Veranstalter haftet nur, soweit durch Ausschreibung und Nennung nicht Haftungsausschluss vereinbart ist.
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Fahrer und Beifahrer verpflichten sich, die Anweisungen des Veranstalter, der Rallyeleitung und ihren Beauftragten zu befolgen. Mit Abgabe der Nennung geben die Fahrer und Beifahrer, auch im Namen ihres Sponsors, ihr Einverständnis, dass der Veranstalter alle mit der Veranstaltung verbundenen Tätigkeiten aufzeichnen und in Rundfunk und Fernsehen oder anderweitig verbreiten lassen kann, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Veranstalter oder Übertragungsgesellschaften hergeleitet werden können.
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Die Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Fahrzeugeigentümer und -halter) nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden soweit kein Haftungsausschluss nach dieser Ausschreibung vereinbart wird.Fahrer und Beifahrer erklären mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, und zwar gegen
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a) die FIA, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motorsport Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre
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b) die ADAC-Gaue, den Promotor/Serienorganisator
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c) den Veranstalter, die Sportwarte, Rennstreckeneigentümer
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d) Behörden, Renndienst und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen
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e) den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden
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f) und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen; gegen
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- die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Mitfahrer), deren Helfer, die Eigentümer, Halter der an deren Fahrzeuge
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- den eigenen Bewerber, den/die eigenen Fahrer, Mitfahrer (anders lautende Vereinbarungen zwischen Bewerber, Fahrer/n, Mitfahrer/n gehen vor!) und eigene Helfer verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen. Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung an den Veranstalter allen Beteiligten gegenüber wirksam. Er gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadenersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
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Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. Sofern die Fahrer bzw. Beifahrer nicht selbst Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges sind, haben sie dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugeigentümer die auf dem Nennformular abgedruckte Haftungsverzichtserklärung abgibt.
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Für den Fall, dass die Erklärung entgegen dieser Verpflichtung nicht vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnet wurde, stellen die Fahrer bzw. Beifahrer alle unter Punkt 2 aufgeführten Personen und Stellen von jeglichen Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers frei, außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung. Diese Freistellungserklärung bezieht sich bei Ansprüchen gegen die anderen Teilnehmer (Fahrer und Beifahrer), ihre Helfer, Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge, die eigenen Fahrer, Beifahrer und eigenen Helfer auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, und bei Ansprüchen gegen andere Personen und Stellen auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung insgesamt entstehen. In allen Fällen des Haftungsverzichtes gemäß den Punkten 1 bis 3 bezieht sich dieser Verzicht nicht auf Ansprüche von geschädigten Personen in Hinsicht auf den Versicherer des Schadenverursachers.
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